Kontakt Anfahrt Impressum
Hermann Hibbe - Dipl. Kaufmann, Steuerberater Wir ueber uns
Leistungen
Service

Mandantenrundschreiben
Aktuelles
Downloads
Links
Aktuelles

Fahrtenbuch: Keine Anerkennung bei widersprüchlichen Tankbelegen

Fahrtenbücher mit geringen Fehlern werden noch anerkannt. Treten jedoch bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen.

Diesem Tenor des Finanzgerichts Nürnberg lagen Erkenntnisse einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einer Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit einem Firmenwagen zugrunde. Teilweise gab es über mehrere Wochen keine Tankbelege, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch benutzt wurde. Darüber hinaus lagen Tankbelege von Orten vor, für die kein Eintrag im Fahrtenbuch erkenntlich war. Nach Gegenüberstellung der vorgelegten Tankbelege mit den aufgezeichneten Fahrten ergab sich in einem Jahr ein Benzinverbrauch von 7,5 Liter pro 100 km und im Folgejahr von 14 Liter.

Hinweis: Das Urteil bestätigt die aktuelle Tendenz, wonach sich Betriebsprüfer und Lohnsteueraußenprüfer die Tankquittungen genauer anschauen. So schauen sich die Prüfer Einzeleintragungen an, die Fehler oder Widersprüche zu den Belegen aufweisen. Klassisches Beispiel ist die im Fahrtenbuch eingetragene berufliche Fahrt in die Stadt A, obwohl die Tankquittung vom gleichen Tag in der Region B ausgestellt wurde. Sofern dies mehrmals vorkommt, wird die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in erheblichem Maße in Zweifel gezogen, sodass es der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Wird ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, wird der Privatanteil bei mindestens 50 prozentiger betrieblicher Nutzung anhand der Listenpreisregelung ermittelt. Ansonsten wird der Privatanteil geschätzt
(FG Nürnberg, Urteil vom 18.2.2010, Az. 4 K 843/2009).

IWW-Institut - 26.07.2010



Ein-Prozent-Regel: Fahrzeugbezogene Anwendung bei mehreren Pkw

Gehören mehrere Pkw zum Betriebsvermögen, ist die Ein-Prozent-Regel zur Ermittlung der Privatnutzung grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen und somit mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich feststeht, dass ausschließlich nur eine Person die Fahrzeuge privat genutzt hat.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hielt ein Unternehmensberater mehrere Pkw, die er auch privat nutzte, in seinem Betriebsvermögen. Seine Ehefrau versicherte an Eides Statt, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen. Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl wendete das Finanzamt die Ein-Prozent-Regel auf alle Betriebs-Pkw an, was der Bundesfinanzhof bestätigte.

Neue Sichtweise der Finanzverwaltung
Der Urteilstenor entspricht der geänderten Auffassung der Finanzverwaltung, die für Wirtschaftsjahre ab 2010 anzuwenden ist. Danach ist die Ein-Prozent-Regel grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte Wagen nur betrieblich gefahren werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind oder ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist insoweit kein auschaler Nutzungswert zu ermitteln.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Pkw mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird. Hier kommt es also nicht zu einem mehrfachen Ansatz der Ein-Prozent-Regel.

Hinweis: Sind dem Betriebsvermögen mehrere Pkw zugeordnet, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden, um eine überhöhte private Nutzungsbesteuerung zu vermeiden. Denn nur dadurch ist gewährleistet, dass - in der Summe - nur ein Pkw für die Privatfahrten berücksichtigt wird (BFH-Urteil vom 9.3.2010, Az. VIII R 24/08).

Fahrtenbuch: Nachträgliche Manipulation muss ausgeschlossen sein
Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten - steuerlich relevanten - Daten ausgeschlossen sind. Dies entschied der 5. Senat des Finanzgerichts Münster.

Im Streitfall waren zwar die automatisch aufgezeichneten Daten hinsichtlich Datum, Uhrzeit, Fahrtdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar. Dies galt aber nicht für die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten. Da somit die Möglichkeit bestand, die Daten, die für die Abgrenzung der betrieblichen von den privaten Fahrten relevant waren, zu ändern, wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt.

Bringt ein Fahrtenbuch Vorteile?
Bei der Ermittlung der privaten Nutzung des Firmenwagens kann der Steuerpflichtige zwischen der pauschalen Methode (Ein-Prozent-Regel) und der Fahrtenbuchmethode wählen. Welche Methode günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet jedoch oftmals Vorteile, bei


  • einem geringen privaten Nutzungsanteil,

  • einer geringen Gesamtfahrleistung,

  • einem hohen Kaufpreis

  • oder einer großen Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb.
Hinweis: Bei den Überlegungen sollte nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt (FG Münster, Urteil vom 4.2.2010, Az. 5 K 5046/07 E,U).

IWW-Institut - 06.06.2010



Für Kapitalanleger
Steuererklärung: Muss bzw. sollte eine Anlage KAP abgegeben werden?


Seit 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der Steuererklärung nicht eingereicht werden.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Liegen die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 EUR und bei Verheirateten 1.602 EUR) besteht eine Erklärungspflicht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen. Eine Anlage KAP ist auch dann mit der Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut also nicht gestellt worden ist. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.
Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein Veranlagungswahlrecht besteht. Steuerpflichtige sollten die Anlage KAP vor allem dann abgeben, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.

IWW-Institut - 23.04.2010



Passivierungspflicht: Für erworbene Rückstellungen für Drohverluste

Für betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert wurden, besteht beim Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen hat, kein Passivierungsverbot.

In einem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um den Eintritt in Mietverträge, die bereits für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr brachten und als Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften unter das steuerliche Passivierungsverbot fielen.

Hinweis:
Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen ist auch auf übernommene Passivposten anzuwenden. Das gilt unabhängig davon, ob für die Passiva in der Steuerbilanz ein Ausweisverbot gilt. Denn auch die Übernahme steuerlich zu Recht bislang nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Kaufpreises und erhöht damit seine Anschaffungskosten
(BFH-Urteil vom 16.12.2009, Az. I R 102/08).

IWW-Institut - 30.03.2010



Anerkennung freiberuflicher Leistungen aus der Tätigkeit von Diplom-Ingenieuren

Der BFH hat seine Rspr. zur Anerkennung freiberuflicher Leistungen iS von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der Tätigkeit von Diplom-Ingenieuren (oder ihnen gleichzustellende Autodidakten) auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung in drei Entscheidungen vom 22.9.2009 fortentwickelt. Demanch ist nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software begünstigt, sondern auch die Tätigkeit als Systemadministrator (Urt. VIII R 31/07, DStR 2010, 214), als Leiter von IT-Projekten (Urt. VIII R 79/06) und im Zusammenhang mit der Einrichtung und Betreuung von Betriebs- und Datenverarbeitungssystemen (Urt. VIII R 63/06).

In diesen Fällen war die Freiberuflichkeit durch das FA und die FG abgelehnt worden, während der BFH die Freiberuflichkeit nunmehr als gegeben ansah. In den Urteilsbegründungen wird u.a. dazu ausgeführt: „Die Tätigkeit eines Ingenieurs umfasst auch die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung. Informatik-Ingenieure arbeiten ua. auch in der Netz- und Systemadministration, sie beurteilen die Leistungsfähigkeit von Rechnernetzen und bewerten die Energieeffizienz bestehender Systeme.“ Im Streitfall VIII R 31/07 hatte der Kläger nach Absolvierung einer Berufsakademie das Recht zur Bezeichnung als Diplom-Ingenieur erlangt und war deshalb Ingenieur iS von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, während in den beiden anderen Fällen die Kläger ihre entsprechend umfassenden Kenntnisse autodidaktisch erworben haben . Dabei ist hier anzumerken, dass der Nachweis über die so autodidaktisch erworbene fachliche Kompetenz in solchen Fällen in eindeutiger Art und Weise geführt werden müsste.

- 13.02.2010



Insolvenz: Verhaltensanforderungen an den Geschäftsführer

Bei einer (drohenden) Insolvenz der GmbH gerät der Geschäftsführer schnell in verschiedene Pflichtenkollisionen. Wie er sich bei der Pflichtenkollision zwischen Massesicherungspflicht und Verpflichtung zur Abführung von Sozialund Steuerabgaben zu verhalten hat, hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Führt der Geschäftsführer bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer ab, handelt er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Nach Ansicht der Richter ist er damit der Gesellschaft gegenüber nicht erstattungspflichtig (OLG Frankfurt a.M. vom 15.7.2009, Az. 4 U 298/08).

IWW-Institut - 30.01.2010



Für Freiberufler und Gewerbetreibende:
Investitionsabzugsbetrag für Pkw - Trotz bisheriger Ein-Prozent-Regel


Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch für die geplante Anschaffung eines neuen oder gebrauchten Pkws geltend gemacht werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Pkw mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Sofern die ausreichende betriebliche Nutzung bei der Bildung nicht glaubhaft gemacht werden kann (Nutzungsabsicht), wird der Investitionsabzugsbetrag von vornherein nicht gewährt. Stellt sich erst später heraus, dass die betriebliche Nutzung zu gering ist, muss der Abzugsbetrag im Jahr der Inanspruchnahme rückwirkend rückgängig gemacht werden. Wird die Privatnutzung anhand der Ein-Prozent-Regel besteuert, geht die Finanzverwaltung von einem betrieblichen Nutzungsumfang unterhalb der 90 %-Grenze aus, sodass die Nutzungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

Urteilsfall: Ein Freiberufler, der bereits ein Fahrzeug unter Anwendung der Ein-Prozent-Regel nutzte, begehrte für einen neuen Pkw einen Investitionsabzugsbetrag. Das Finanzamt erkannte den Abzugsbetrag nicht an, da bei der Prognoseentscheidung die bisherigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Ein-Prozent- Regel sei davon auszugehen, dass bislang keine ausreichende betriebliche Nutzung vorgelegen habe. Dies sei auch für die Zukunft anzunehmen. Für das Finanzgericht Saarland war es hingegen ausreichend, dass der Steuerpflichtige ankündigte, die betriebliche Nutzung anhand eines Fahrtenbuches nachzuweisen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die tatsächliche Privatnutzung in zurückliegenden Zeiträumen nicht höher als 10 % war.

Hinweis: Wird der Beschluss des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof bestätigt, reicht die Ankündigung eines Fahrtenbuches für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags aus (FG Saarland vom 30.7.2009, Az. 1 V 1185/09).

IWW-Institut - 30.11.2009



Pendlerpauschale: Finanzverwaltung veröffentlicht Anwendungsschreiben

In einem aktuellen Anwendungserlass erläutert das Bundesfinanzministerium die Neuregelungen zur Entfernungspauschale, die durch die gesetzliche Änderung rückwirkend ab 2007 gelten.
Im Folgenden werden wichtige praxisrelevante Aspekte dargestellt.

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und wird unabhängig vom Verkehrsmittel einmal pro Tag gewährt. Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und Flüge. Bei Flugreisen gilt die Entfernungspauschale nur für die Hin- und Rückfahrten zum bzw. vom Flughafen. Für die eigentliche Flugstrecke sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen.
Grundsätzlich sind sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten entstehen, durch die Pauschale abgegolten. Dies gilt beispielsweise für Parkgebühren, Finanzierungskosten, Versicherungsbeiträge sowie Mautgebühren für die Benutzung von Tunnel oder Straße. Unfallkosten auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder während einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung sind jedoch als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Pauschale zu berücksichtigen.
Die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind gesondert absetzbar, soweit die Entfernungspauschale überschritten wird. Hierbei ist ein tageweiser Abgleich zwischen den Preisen für Bus und Bahn und der Entfernungspauschale erlaubt.
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Bei mehreren Dienstverhältnissen wird sie allerdings für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Denn die Einschränkung gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung angefahren, darf die anzusetzende Entfernung höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen (BMF-Schreiben vom 31.8.2009, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002).

IWW-Institut - 01.11.2009



© 2009, StB Hermann Hibbe | Girardetstraße 2 · 45131 Essen · Tel. +49-201-87282-0 · Fax: +49-201-773035